[Squeak-ev] Beispiel Satzung

Marcus Denker marcus at ira.uka.de
Don Mar 21 08:49:14 UTC 2002


Hallo!

Hier als Beispiel die Satzung des FSuB e.V. (Freie Software und Bildung e.V.):
http://fsub.schule.de/fsub/fsub-index.htm


   Satzung Freie Software und Bildung e.V.   (FSuB e.V.)



   In der Fassung vom 05. 06. 1999 - eingetragen am 16. 06. 1999 -
   geändert am 25. 11. 2000




   §1 Name und Sitz

   Der Verein trägt den Namen "Freie Software und Bildung e.V." (FSuB
   e.V.). Sein Sitz ist Remscheid. Er ist in das Vereinsregister
   einzutragen.

   §2 Vereinszweck

   Der Verein fördert - ideell und materiell an Schulen und
   Bildungseinrichtungen für Lehrer und Schüler sowie im Internet auch
   für den Einzelnen -

   alles, was dem Verständnis und dem selbstbestimmten Umgang mit den
   neuen Informations- und Kommmunikationstechnologien auf der Basis
   freier Software und offener Standards dient und

   alles, was geeignet ist, dem Recht auf Selbstbestimmung über die
   eigenen Daten und dem Schutz dieser Daten Geltung zu verschaffen sowie
   die Freiheit der Information und die Freiheit der Kommunikation eines
   jeden Einzelnen zu sichern und zu fördern.

   Zu diesem Zweck fördert der Verein insbesondere

     das Herausstellen von Fähigkeiten, die erforderlich sind, um in
   einer Informations- und Kommunikationsgesellschaft selbstbestimmt
   leben und an dieser teilnehmen zu können,

     das Bereitstellen von Software und Informationen, die diesen Zielen
   dienen,



     Projekte in Form von Tagungen, Kursen, Vorträgen, Workshops,
   Arbeitsaufträgen, etc. zur Qualifizierung von Multiplikatoren und zur
   Erstellung von Materialien (Programmen, Anleitungen, ...).





   §3 Gemeinnützigkeit



   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
   Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der
   Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
   erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die
   satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
   Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
   erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



   §4 Mitgliedschaft



   Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
   bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Auch nicht
   rechtsfähige Vereine und Gesellschaften (Firmen) können die
   Mitgliedschaft erwerben. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich
   erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
   Vorstandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Die
   Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder förmlicher Ausschließung
   auf Beschluß des Vorstandes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich
   mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
   Diese Erklärung muß spätestens am 30. November des Austrittsjahres
   eingegangen sein.



   §5 Beiträge und Geschäftsjahr



   Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der
   Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist bis zum 31. Januar im Ganzen
   zu zahlen. Der Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder wird vom
   Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jeden
   Jahres.



   §6 Organe und Gliederung



   Organe des Vereins sind:



     Mitgliederversammlung,



     der Vorstand.





   Die Mitgliederversammlung und der Vorstand geben sich jeweils eine
   Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei
   Stellvertretern und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1.
   Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vereinsvorstand im
   Sinne des 26 des BGB und einzeln zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder
   des Gesamtvorstandes werden durch die Hauptversammlung auf drei Jahre
   gewählt und bleiben bis zur Neuwahl, jedoch spätestens bis zur
   nächsten Hauptversammlung, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.



   §7 Rechte und Pflichten des Vorstandes



   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
   Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann für
   die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.



   Der Vorstand kann zu seiner Beratung für die Dauer seiner Wahlzeit
   einen Beirat berufen, dem bis zu sieben Mitglieder angehören. Hierbei
   sollen die Vorschläge der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.



   Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Hierbei
   wird er von einem Tagungsausschuß unterstützt.



   Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt, das
   vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu
   unterzeichnen ist.



   Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung
   ihrer Tätigkeit.



   §8 Mitgliederversammlung



   Alljährlich soll eine Hauptversammlung (ordentliche
   Mitgliederversammlung) stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören
   regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der beiden
   jeweils für das laufende Geschäftsjahr gewählten Kassenprüfer, die
   Entlastung des Vorstandes, die Ersatzwahlen der Mitglieder des
   Vorstandes und der Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, sowie
   die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. Die
   Mitgliederversammlung kann beschließen, die Bestimmung des Ortes der
   nächsten Hauptversammlung dem Vorstand zu übertragen.



   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
   Erschienenen beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor
   der Versammlung durch Rundschreiben eingeladen worden sind. Das
   Rundschreiben kann in Form einer Email versandt werden.



   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache
   Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese
   Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit
   entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los.



   Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das
   vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu
   unterzeichnen ist.



   Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
   Stimmen.



   Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sie
   als Punkt der Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur
   Hauptversammlung bekanntgegeben worden ist. Dieser Beschluß bedarf
   einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Im Falle
   der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes
   wird das Vermögen der gemeinnützigen Umweltstifung in Osnabrück
   (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Finanzamt Osnabrück-Stadt,
   Steuernummer 66/270/04848) für Zwecke im Sinne der Vereinsbestrebungen
   übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
   mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



   §9 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung



   Keine Person, die im Namen des Vereins auftritt, darf Ausgaben tätigen
   oder Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den aktuellen Stand an
   freiverfügbaren und noch nicht zweckgebundenen Geldmitteln gedeckt
   sind.



   Alle Verpflichtungen, die der Verein eingeht, müssen durch eine an
   diesen Zweck gebundene Geldanlage in gleicher Höhe gesichert sein. Die
   zweckgebundene Geldanlage kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt
   werden, die folgende Kriterien erfüllt: Die Bürgschaft muß
   unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt,
   einredenfrei und auf erste Anforderung hin fällig sein. Ein
   eventueller Hinterlegungsvermerk ist zu streichen.



   Die Rechnungslegung erfolgt in Form der doppelten Buchführung.
   Anschaffungen, auch mit längerer Lebensdauer als einer
   Rechnungsperiode, sind sofort voll bis auf einen Erinnerungswert von
   1.- DM abzuschreiben. Kosten und Erträge sind - soweit dies möglich
   und wirtschaftlich sinnvoll ist - projektbezogen auf jeweils eigenen
   sich entsprechenden Konten zu erfassen. Alle zweckgebundenen Gelder
   und Bürgschaften sowie alle eingegangenen Verpflichtungen sind auf
   jeweils eigenen Konten zu erfassen.



   Aus den Bezeichnungen dieser sich entsprechenden zweckgewidmeten
   Vermögens- und Schuldkonten (Bestandskonten) sowie dieser sich
   entsprechenden projektbezogenen Kosten- und Ertragskonten
   (Prozeßkonten) muß die gegenseitige Zuordnung deutlich erkennbar sein.



   Alle buchungsrelevanten Vorgänge sind durch Originalbelege zu
   dokumentieren. Aus den Belegen muß hervorgehen, von wem - was und aus
   welchem Grund - an wen geflossen oder übergeben worden ist.



   Alle Zahlen und Informationen sind mitgliederöffentlich. Nach Abschluß
   der Wirtschaftsperiode ist den Mitgliedern eine Zusammenfassung der
   Bestands- und der Prozeßkonten zugänglich zu machen.



   Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. 6.
   1999 errichtet.

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