[Squeak-ev] Beispiel Satzung
Marcus Denker
marcus at ira.uka.de
Don Mar 21 08:49:14 UTC 2002
Hallo!
Hier als Beispiel die Satzung des FSuB e.V. (Freie Software und Bildung e.V.):
http://fsub.schule.de/fsub/fsub-index.htm
Satzung Freie Software und Bildung e.V. (FSuB e.V.)
In der Fassung vom 05. 06. 1999 - eingetragen am 16. 06. 1999 -
geändert am 25. 11. 2000
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Freie Software und Bildung e.V." (FSuB
e.V.). Sein Sitz ist Remscheid. Er ist in das Vereinsregister
einzutragen.
§2 Vereinszweck
Der Verein fördert - ideell und materiell an Schulen und
Bildungseinrichtungen für Lehrer und Schüler sowie im Internet auch
für den Einzelnen -
alles, was dem Verständnis und dem selbstbestimmten Umgang mit den
neuen Informations- und Kommmunikationstechnologien auf der Basis
freier Software und offener Standards dient und
alles, was geeignet ist, dem Recht auf Selbstbestimmung über die
eigenen Daten und dem Schutz dieser Daten Geltung zu verschaffen sowie
die Freiheit der Information und die Freiheit der Kommunikation eines
jeden Einzelnen zu sichern und zu fördern.
Zu diesem Zweck fördert der Verein insbesondere
das Herausstellen von Fähigkeiten, die erforderlich sind, um in
einer Informations- und Kommunikationsgesellschaft selbstbestimmt
leben und an dieser teilnehmen zu können,
das Bereitstellen von Software und Informationen, die diesen Zielen
dienen,
Projekte in Form von Tagungen, Kursen, Vorträgen, Workshops,
Arbeitsaufträgen, etc. zur Qualifizierung von Multiplikatoren und zur
Erstellung von Materialien (Programmen, Anleitungen, ...).
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Auch nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften (Firmen) können die
Mitgliedschaft erwerben. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich
erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder förmlicher Ausschließung
auf Beschluß des Vorstandes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich
mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Diese Erklärung muß spätestens am 30. November des Austrittsjahres
eingegangen sein.
§5 Beiträge und Geschäftsjahr
Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist bis zum 31. Januar im Ganzen
zu zahlen. Der Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder wird vom
Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jeden
Jahres.
§6 Organe und Gliederung
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand geben sich jeweils eine
Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei
Stellvertretern und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1.
Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vereinsvorstand im
Sinne des 26 des BGB und einzeln zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder
des Gesamtvorstandes werden durch die Hauptversammlung auf drei Jahre
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl, jedoch spätestens bis zur
nächsten Hauptversammlung, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann für
die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung für die Dauer seiner Wahlzeit
einen Beirat berufen, dem bis zu sieben Mitglieder angehören. Hierbei
sollen die Vorschläge der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Hierbei
wird er von einem Tagungsausschuß unterstützt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt, das
vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu
unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung
ihrer Tätigkeit.
§8 Mitgliederversammlung
Alljährlich soll eine Hauptversammlung (ordentliche
Mitgliederversammlung) stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören
regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der beiden
jeweils für das laufende Geschäftsjahr gewählten Kassenprüfer, die
Entlastung des Vorstandes, die Ersatzwahlen der Mitglieder des
Vorstandes und der Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, sowie
die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann beschließen, die Bestimmung des Ortes der
nächsten Hauptversammlung dem Vorstand zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor
der Versammlung durch Rundschreiben eingeladen worden sind. Das
Rundschreiben kann in Form einer Email versandt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache
Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese
Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los.
Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das
vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sie
als Punkt der Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur
Hauptversammlung bekanntgegeben worden ist. Dieser Beschluß bedarf
einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Im Falle
der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes
wird das Vermögen der gemeinnützigen Umweltstifung in Osnabrück
(Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Finanzamt Osnabrück-Stadt,
Steuernummer 66/270/04848) für Zwecke im Sinne der Vereinsbestrebungen
übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§9 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
Keine Person, die im Namen des Vereins auftritt, darf Ausgaben tätigen
oder Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den aktuellen Stand an
freiverfügbaren und noch nicht zweckgebundenen Geldmitteln gedeckt
sind.
Alle Verpflichtungen, die der Verein eingeht, müssen durch eine an
diesen Zweck gebundene Geldanlage in gleicher Höhe gesichert sein. Die
zweckgebundene Geldanlage kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt
werden, die folgende Kriterien erfüllt: Die Bürgschaft muß
unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt,
einredenfrei und auf erste Anforderung hin fällig sein. Ein
eventueller Hinterlegungsvermerk ist zu streichen.
Die Rechnungslegung erfolgt in Form der doppelten Buchführung.
Anschaffungen, auch mit längerer Lebensdauer als einer
Rechnungsperiode, sind sofort voll bis auf einen Erinnerungswert von
1.- DM abzuschreiben. Kosten und Erträge sind - soweit dies möglich
und wirtschaftlich sinnvoll ist - projektbezogen auf jeweils eigenen
sich entsprechenden Konten zu erfassen. Alle zweckgebundenen Gelder
und Bürgschaften sowie alle eingegangenen Verpflichtungen sind auf
jeweils eigenen Konten zu erfassen.
Aus den Bezeichnungen dieser sich entsprechenden zweckgewidmeten
Vermögens- und Schuldkonten (Bestandskonten) sowie dieser sich
entsprechenden projektbezogenen Kosten- und Ertragskonten
(Prozeßkonten) muß die gegenseitige Zuordnung deutlich erkennbar sein.
Alle buchungsrelevanten Vorgänge sind durch Originalbelege zu
dokumentieren. Aus den Belegen muß hervorgehen, von wem - was und aus
welchem Grund - an wen geflossen oder übergeben worden ist.
Alle Zahlen und Informationen sind mitgliederöffentlich. Nach Abschluß
der Wirtschaftsperiode ist den Mitgliedern eine Zusammenfassung der
Bestands- und der Prozeßkonten zugänglich zu machen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. 6.
1999 errichtet.
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Marcus Denker marcus at ira.uka.de -- Squeak! http://squeakland.org